Satzung

Vereinssatzung / Jugendordnung

Turn und Sportverein Erbach 1911 e.V. 

Satzung

01. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

01.1 Der im Jahre 1911 gegründete Verein ist unter dem Namen Turn und Sportverein Erbach 1911  in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Register-Nr. VR 97 eingetragen und hat den Namenszusatz “e.V.”.

01.2 Er hat seinen Sitz in Erbach, Alb-Donau-Kreis.

01.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

01.4 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes unter der Nr. 0100053. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und von dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

01.5 Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

01.6 Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe sowie die weitere Förderung des Vereins der Kultur, insbesondere auch Veranstaltung von Theateraufführungen.

01.7 Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des TSV Erbach. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die vom Gesamtjugendausschuss beschlossen und vom Vereinsausschuss bestätigt wird.

01.8 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

01.9 Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich.

01.10 Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushalts-rechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.1.10 trifft der Hauptausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

02. Mitgliedschaft

02.1 Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) und Personenvereinigungen (außerordentliche Mitglieder) sein.

02.2 Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands oder durch einen Beauftragten aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, wobei die Zustimmung eines Elternteils ausdrücklich auch im Namen des anderen als erteilt gilt.

02.3 Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 01. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mitgliedsdauer beträgt mindestens ein Jahr.

02.4 Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarungen zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgelegt.

02.5 Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstand oder des Vereinsausschusses von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

02.6 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

02.7 Eine ordentliche Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

02.7.1 Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds hat durch schriftliche Erklärung an den Verein bis spätestens 30. September zu erfolgen und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen hinsichtlich des Austrittszeitpunktes gewähren. Mitglieder, welche mit einem Amt betraut waren, haben vor ihrem Ausscheiden dem Vorstand Rechenschaft zu geben.

02.7.2 Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

  • mit der Zahlung eines Beitrages für länger als ein Jahr im Rückstand ist oder
  • die Bestimmungen der Satzung verletzt oder
  • den Interessen des Vereins schadet oder
  • Anordnungen bzw. Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
  • sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.

02.7.3 Der Ausschlussbeschluss ist schriftlich mitzuteilen. 
Gegen den Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu. 
Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlusses endgültig. 
Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitglieds.

02.8 Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der 
zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand getroffenen Vereinbarung.

03. Beiträge

03.1 Die Mitglieder sind mit Ausnahme der Ehrenmitglieder beitragspflichtig.

03.2 Die Höhe der Beiträge für ordentliche Mitglieder wird durch die Hauptversammlung 
festgelegt. Die Hauptversammlung kann Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge  und Umlagen festsetzen.

03.3 Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. 
Auf Antrag können in Härtefällen die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.

03.4 Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins vereinbart.

4. Pflichten und Rechte der Mitglieder

04.1 Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Zweck und Ansehen des Vereins entgegensteht.

04.2 Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen und Umfang des zwischen dem Württembergischen Landessportbund und dem jeweiligen Sportversicherer 
abgeschlossenen Versicherungsvertrags.

04.3 Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in 
Hauptversammlungen teilzunehmen.

04.4 Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins 
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins im Rahmen der gültigen Abteilungsordnungen Leibesübungen treiben und deren Einrichtungen benützen.

04.5 Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. 
Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund.

05. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Hauptversammlung,
  • der Vorstand und
  • der Hauptausschuss.

06. Hauptversammlung

06.1 

Die ordentliche Hauptversammlung soll im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt und über die aktuell verfügbaren digitalen Medien (z.B. Homepage, App) … einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen. Gleichzeitig hat die Bekanntmachung der Tagesordnung zu erfolgen.

  • Die Hauptversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als Kombination aus beidem abgehalten werden.
  • Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer/innen an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer/innen in eine Videokonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich, indem den Teilnehmer/innen die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Videokonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Hauptversammlung und teilt diese in der Einladung mit.
  • Bei einer virtuellen Versammlung haben die Teilnehmer/innen die Möglichkeit, über eine Desktop- oder Smartphone-App oder über eine Weboberfläche an der Online-Videokonferenz teilzunehmen. Dazu wird den Teilnehmer/innen auf deren Anforderung eine URL-Adresse (Link) zur Verfügung gestellt. Abstimmungen und Wahlen auf elektronischem Wege erfolgen mittels einer Abstimmungssoftware.
  • Die Software kann per Smartphone, Tablet oder PC aufgerufen werden. Zur Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen werden den stimmberechtigten Teilnehmer/innen eine URL-Adresse (Link) zur Abstimmungssoftware und die Zugangsdaten zur Authentifizierung zur Verfügung gestellt.
  • Bei einer virtuellen Versammlung werden die jeweils für die aktuelle Versammlung gültigen URL-Links und Zugangsdaten zur Videokonferenz sowie zur Abstimmungssoftware mit einer gesonderten E-Mail spätestens 2 Stunden vor Beginn der Hauptversammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des stimmberechtigten Vereinsmitglieds.
  • Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der virtuellen Versammlung, ist es den stimmberechtigten Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.

06.2 Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des

Vorstands und der Abteilungsleiter.

  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
  • Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Vereinsausschusses.
  • Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
  • Genehmigung zum Ankauf, zum Verkauf und zur Belastung von Grundstücken.
  • Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands, sowie der Kassenprüfer.
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Zusatzbeiträge und Umlagen für ordentliche Mitglieder.
  • Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  • Auflösung des Vereins.

06.3 Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der 
Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.

06.4 Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks 
und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

06.5 Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder 
beschlussfähig.

06.6 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und 
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

06.7 Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

06.8 Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind zu protokollieren und vom Schriftführer 
und 2 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

06.9 Die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs, der Beschlussfassung und der Wahlen können 
durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, die vom Vereinsausschuss zu beschließen ist.

07. Vorstand

07.1 Der Vorstand besteht aus vier geschäftsführenden Mitgliedern und einem repräsentativen Mitglied.

07.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die vier geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.

07.3 Die geschäftsführenden Vorstandmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt. 
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur 
Neuwahl im Amt.

07.4 Das repräsentative Vorstandsmitglied wird auf der jährlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptausschusses auf die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt.

07.5 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, 
wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam vertreten.

07.6 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen 
Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. die Kassengeschäfte und die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen.

3. die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des 
Jahresabschlusses.

4. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung

5. die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen 
Mitgliederversammlungen.

6. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes.

7. die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.

8. die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins.

9. Ausschluss von Mitgliedern

10. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Reisekostenordnung zu erlassen.

07.7 Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemesseneVergütung erhalten.

08. Hauptausschuss

08.1 Der Hauptausschuss wird vom Vorstand einberufen. 
Er muss einberufen werden, wenn die Mehrheit der Abteilungsleiter dies fordert.

08.2 Der Hauptausschuss besteht aus:

1. Den Vorstandsmitgliedern,

2. den Abteilungsleitern.

Im Verhinderungsfall kann ein Abteilungsleiter von einem von ihm bestimmten Abteilungsmitglied mit Stimmrecht vertreten werden.

3. dem Schriftführer,

4. dem Jugendleiter,

5. den Fachbeisitzern.

08.3 Der Hauptausschuss entscheidet über:

  1. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung.
  2. Die Verfügung über Grundbesitz.
  3. Ordnungsmaßnahmen des Vorstands als Berufungsinstanz nach § 02, wobei der Vorstand bei dieser Entscheidung nicht stimmberechtigt ist.
  4. Vorschlag der Kandidaten des repräsentativen Vorstand,
  5. Vorschlag an die Hauptversammlung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

08.4 Über Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand gegen zu zeichnen ist.

08.5 Die Abteilungsleiter leiten und überwachen ihre Abteilungen. Sie sind dem Vorstand für ordnungsgemäße Führung ihrer Abteilung verantwortlich. Die Abteilungsleiter sind kraft ihres Amtes Mitglieder des Hauptausschusses. Weitere Bestimmungen über die Abteilungs-führung ergeben sich aus § 10.

08.6. Die Fachbeisitzer sollen den Hauptausschuss und Vorstand fachlich beraten.
Sie werden von den Abteilungen entsandt. Die Fachbeisitzer haben damit Sitz und Stimme im Hauptausschuss. Die Anzahl der Fachbeisitzer ist wie folgt geregelt:

Abteilungen – unter 200 Mitglieder 1 Beisitzer- über 200 Mitglieder 2 Beisitzer

Mehr als 2 Beisitzer pro Abteilung sind nicht zugelassen.

Die Fachbeisitzer werden für jeweils 2 Jahre von den Abteilungen gewählt.

Es obliegt dem Hauptausschuss, die vorstehende Regelung ohne Satzungsänderung 
geänderten Erfordernissen anzupassen.

09. Kassenprüfer

09.1 Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 
zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören dürfen.

09.2 Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Belege 
des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen 
und der Hauptversammlung hierüber berichten.

09.3 Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

09.4 Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, überschaubarer Zeiträume während des Jahres und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

10. Abteilungen

10.1 Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. 
Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.

10.2 Jede Abteilung wählt sich eine eigene Abteilungsleitung, die mindestens aus einem Abteilungsleiter und dessen Stellvertreter, einem Kassier und einem Schriftführer bestehen soll. Sie ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

10.3 Jede Abteilung kann sich eine eigene Abteilungsordnung geben, die ergänzend zur Vereinssatzung Regelungen für die Abteilungsmitglieder enthält.

10.4 Die Ordnung der Abteilung ist sinngemäß wie die Satzung des Vereins von der Abteilungsversammlung zu beschließen.

10.5 Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zuge-wiesenen Mittel selbständig. 
Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Kassier sowie von den 
Kassenprüfern des Vereins geprüft werden.

10.6 Das Aufnehmen von Darlehen und Krediten und das Eingehen von sonstigen 
Verbindlichkeiten, die über den genehmigten Haushaltsplan hinausgehen, 
bedürfen der Zustimmung des Vorstands.

11. Datenschutz

Der Verein hat eine Datenschutzordnung erlassen, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung, sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Diese Datenschutzordnung ist auf der Homepage des TSV ERBACH www.tsv-erbach.de einzusehen.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten über unseren Webauftritt findet nicht statt. Unabhängig davon gilt:

11.1 Mitglieder haben gemäß Art. 15 DSGVO das Recht Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten

11.2 Mitglieder haben gemäß Art. 16 DSGVO das Recht unrichtige Daten berichtigen zu lassen

11.3 Mitglieder haben gemäß Art. 17 DSGVO das Recht Ihre Daten löschen zu lassen sofern kein Rechtsgrund zur weiteren Speicherung vorliegt

11.4 Mitglieder haben gemäß Art. 18 DSGVO das Recht eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zu verlangen. Dies bedeutet, dass Ihre Daten zwar noch gespeichert werden, allerdings nur noch unter beschränkten Voraussetzungen (z.B. mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen) verarbeitet werden dürfen.

11.5 Mitglieder haben gemäß Art. 20 DSGVO das Recht aufDatenübertragbarkeit hinsichtlich aller Daten welche sie uns bereitgestellt haben. Dies bedeutet, dass wir Ihnen diese Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen.

12. Auflösung des Vereins

12 . 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen 
werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung 
angekündigt ist.

12.2 Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die 
die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

12.3 Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der 
Stadt Erbach unter der Maßgabe zu, es bei Entstehen eines neuen Turn- und Sportvereins diesem zu übergeben.

13. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Beschlossen am 28.10.2022

durch die ordentliche Hauptversammlung